Waren dem Nationalsozialismus Ehe und Familie heilig? Nein! Uneheliche Mutterschaft von rassisch und erblich hochwertigen Frauen wurde gefördert

„SS-Männer und Ihr Mütter dieser von Deutschland erhofften Kinder zeigt, daß Ihr im Glauben an den Führer und im Willen zum ewigen Leben unseres Blutes und Volkes ebenso tapfer, wie Ihr für Deutschland zu kämpfen und zu sterben versteht, das Leben für Deutschland weiterzugeben willens seid!“
(Heinrich Himmler, 28. Oktober 1939)

SA-Hochzeit 1932; Fotos: privates Album

SA-Hochzeit 1932; Fotos: privates Album

Von Friedemann Bedürftig

Ehestandsdarlehen, Familienförderung, Mutterkreuz – der Hitlerstaat präsentierte sich als Hüter familiärer Werte. Das er dabei Einschränkungen hinsichtlich „Erbgesundheit“ und „rassischer“ Normen machte, entsprach noch der Logik seiner Weltanschauung. Doch gerade sie bescherte ihm einen Zielkonflikt zwischen Bestandsmehrung (Quantität) und Anhebung des „Rasseniveaus“ (Qualität). Einerseits brauchten ein angeblichres „Volk ohne Raum“ und eine auf Krieg angelegte Politik eine entsprechende Kopfzahl, andererseits musste ein „Herrenvolk“ darauf  zu achten, dass nicht minderwertige Erbeinflüsse in den „Blutsstrom“ eindrangen. Gegen die zweite Gefahr ergriff man sogleich Maßnahmen mit dem „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ vom 14. Juli 1933 und später durch die Nürnberger Rassegesetze (15. September 1935), während der Fruchtbarkeitsförderung flankierend die im Juni 1933 eingeführte Kreditvergabe an junge Familien diente, die den Betrag „abkindern“ konnten.

Homosexuelle wurden in Konzentrationslagern „umerzogen“

Ganz ausgleichen aber ließ sich damit die Verringerung der Fortpflanzungsgemeinschaft nicht, zu der ja auch so genannte Asoziale und Arbeitsscheue nicht mehr gehören sollten. Die Eheverherrlicher mussten das Undenkbare denken: Förderung auch der unehelichen Mutterschaft von rassisch und erblich hochwertigen Frauen. Am 17. Juli 1937 berieten darüber im Reichsinnenministerium 25 hochrangige Vertreter aus Behörden und Partei, darunter auch der Reichsführer SS Himmler, sowie aus der Wissenschaft. Das Protokoll liest sich wie eine Posse, denn es ging da um Fragen wie:

Wie kann sichergestellt werden, dass die vorgesehenen Mütter nur Kinder von ebenso wertvollen Vätern austragen? Müsste für „ganz hervorragend und exzellent beschaffene Männer“ nicht eine Ausnahmeregelung gefunden werden, damit sie sich zahlreicher fortpflanzen könnten, „als das mit nur einer Frau möglich ist“? Wie ließe sich der Frauenüberschuss ausgleichen, der „durch die enorme Zahl von homosexuellen Männern“ gegeben sei?

Zeugungsbefehl Heinrich Himmlers 1931

Zeugungsbefehl Heinrich Himmlers 1931

Das war O-Ton Himmler, der besonders eifrig die „Umerziehung“ von Schwulen in Konzentrationslagern betrieb und dort Abkehrprüfungen abhalten ließ: Homosexuelle, die auf Reize von Prostituierten reagierten, konnten freigelassen werden.

Ehemündigkeitserklärung

Einzige zunächst greifbare Folge der Sitzung war im Jahr darauf die Einführung der „Ehemündigkeitserklärung“ für Frauen unter 16 Jahren am 6.Juli 1938 (Reichsgesetzblatt I, 808). Die vorgesehene Gleichstellung von ehelichen und unehelichen Kindern ließ auf sich warten. Das lag auch daran, dass nach geltendem Recht die uneheliche Mutter nicht zur Preisgabe des Erzeugernamens gezwungen werden konnte, so dass der Einbruch „schlechten Blutes“ nicht auszuschließen war.

„Zeugungsbefehl“ Himmlers war Freibrief zum Ehebruch

Mit Kriegsbeginn sank die Schwelle solcher Bedenken, denn die Front verschlang Legionen von wertvollen Männern, die anderen waren vielfach als „nicht wehrwürdig“ eingestuft worden. Am 28. Oktober1939 erging daher ein „Zeugungsbefehl“ Himmlers für SS und Polizei, mit dem er der „Kontra-Selektion“ begegnen wollte, also der Tatsache, dass gerade die besonders mutigen Männer oft Opfer der Kampfhandlungen wurden:

„Über die Grenzen vielleicht sonst notwendiger bürgerlicher Gesetze und Gewohnheiten hinaus wird es auch außerhalb der Ehe für deutsche Frauen und Mädel guten Blutes eine hohe Aufgabe sein können, nicht aus Leichtsinn, sondern aus tiefem sittlichen Ernst Mütter der Kinder der ins Feld ziehenden Soldaten zu werden, von denen das Schicksal allein weiß, ob sie heimkehren oder für Deutschland fallen werden.“

Darin sahen natürlich viele einen Freibrief zum Ehebruch, und die von Himmler gegründete Institution „Lebensborn“ geriet in den Ruch einer Bewahranstalt für die Ergebnisse solcherart verordneter Unmoral. Zur Eindämmung der Gerüchte wurde wenige Tage nach dem genannten Befehl am 4. November1939 die Möglichkeit der Ferntrauung geschaffen: Dazu war eine Erklärung des „Ehewillens“ vor dem Bataillonskommandeur erforderlich, die zur Ehe führte, wenn die Auserwählte daheim spätestens nach sechs Monaten vor dem Standesbeamten zugestimmt hatte. Auch der umgekehrte Weg war möglich, indem die Frau die Trauung beantragte und die Zustimmung des abwesenden Soldaten vorweisen konnte. Sie galt danach auch dann als verheiratet, wenn der Verlobte inzwischen gefallen oder vermisst war. Als Hochzeitstag wurde dann der Termin von dessen Willenserklärung festgesetzt. Ferntrauungen, auch „Stahlhelm-Ehen“ genannt, bauten die Zahl unehelicher Geburten ebenso ab wie die lediger Frauen und erlaubten zudem ohne umständliches Werben die Zeugung von ehelichen Kindern während der kurzen Fronturlaube.

SA-Hochzeit 1935 Nürnberg

SA-Hochzeit 1935 Nürnberg

Ein Führerbefehl genehmigte die Trauung mit Leichen

Manchmal aber war der Mann schon gefallen, ehe er seine Bereitschaft zur Ehe überhaupt hatte erklären können. Frauen, die ein Kind von Gefallenen erwarteten, wandten sich in wachsender Zahl an die Behörden mit der Bitte, ihrem Kind die Ehelichkeit durch nachträgliche Trauung zu verschaffen. Hitler genehmigte das in Einzelfällen per Gnadenakt, doch überstieg die Antragsflut auch kinderloser „Bräute“ bald die Möglichkeiten seiner Kanzlei, so dass im Wege eines geheimen Führerbefehls vom 6. November1941 die generelle Möglichkeit zur „Leichentrauung“, so der Volksmund, geschaffen wurde. Dagegen wurden erhebliche Bedenken laut, konnten sich Frauen auf diese Weise doch Versorgungsbezüge für Kinder erschleichen, die womöglich nicht vom fraglichen Soldaten stammten, ja sie konnten sogar ohne Kinder Erbansprüche erwerben. Und wie weit sollte das Recht denn zeitlich zurückreichen? Das Innenministerium von Württemberg fragte am 2. Juni 1942 sogar an, ob nun auch Ehen mit Gefallenen des Weltkriegs 1914/18 möglich sein sollten.

NS-Paladine hielten sich eine Zweitfrau

Das alles hätte wohl wenig bewirkt, wenn den Verantwortlichen nicht aufgegangen wäre, dass die Toten-Ehe die Frauen für einige Zeit weniger fortpflanzungswillig machte. Außerdem häuften sich die Fälle, dass sich gerade einem Gefallenen angetraute Frauen mit anderen Männern einließen, sich der „Helden“ also nicht würdig erwiesen. Dagegen schuf eine Verordnung vom 18. März1943 die Möglichkeit zur Toten-Scheidung auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Von davon betroffenen Frauen konnte sich der „völkische“ Staat natürlich auch keine weiteren Kinder wünschen. Die Qualitätsfrage wurde zur Fruchtbarkeitsfalle, weswegen Bevölkerungspolitiker in Erwartung eines massiven Frauenüberschusses nach dem Krieg seit 1944 vermehrt Ideen zur Lockerung der Einehe für erbgesunde Männer entwickelten, wohl wissend, dass etwa Himmler und Bormann solchen Erwägungen äußerst wohlwollend gegenüberstanden. Der „Sekretär des Führers“ praktizierte eine solche „Volksnot-Ehe“ bereits mit begeisterter Billigung seiner Frau, und auch Himmler hielt sich eine Zweitfrau.

Zu entsprechenden offiziellen Regelungen kam es nicht mehr, und Hitlers Eheschließung am Tag vor seinem Selbstmord zeigt, dass er ihnen wohl nicht zugestimmt hätte. Doch auch er hatte mit seinen Erlassen an der Pervertierung des Ehe-Ideals maßgeblich mitgewirkt und gezeigt, dass die Halbwertszeit ideologischer Positionen je nach Zweckmäßigkeit relativ gering sein konnte.

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Quelle: Der mit freundlicher Genehmigung des Piper Verlags veröffentlichte Text ist ein Auszug aus dem 2003 erschienenen Buch von Friedemann Bedürftig „Als Hitler die Atombombe baute. Lügen und Irrtümer über das Dritte Reich“ (siehe Seite Literatur zum Thema in der Link-Leiste). – Literatur: Cornelia Essner und Edouard Conte: „Fernehe“, „Leichentrauung und Toten-Scheidung“, Metamorphosen des Eherechts im Dritten Reich, in: VfZ 2/1996 – Gudrun Schwarz: „Eine Frau an seiner Seite. Ehefrauen in der SS-Sippengemeinschaft“, Berlin 2000.
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